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Ingenieurbüro Eckl · Werkzeug 3

Verfahrensplaner Bauleitverfahren: Wann können Sie bauen?

Sagen Sie uns, wo Ihr Projekt heute steht — der Planer rechnet Ihnen die verbleibenden Verfahrensschritte durch und zeigt, in welchem Monat der Satzungsbeschluss und die Baureife realistisch liegen. Gesetzliche Fristen des Baugesetzbuchs sind als solche gekennzeichnet und von unseren Erfahrungswerten aus 99 begleiteten Bauleitverfahren getrennt.

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Ihr Projekt

Auf welchem Weg soll das Baurecht entstehen?

Alle bereits erledigten Schritte fallen aus der Rechnung heraus.

Start der weiteren Bearbeitung

Der Startmonat entscheidet mehr als alles andere — siehe Artenschutz.

Muss der Flächennutzungsplan geändert werden?

Im Zweifel „Ja“: Acker- und Grünland ist im Flächennutzungsplan fast immer als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt.

Umweltbericht erforderlich?

Ist eine artenschutzrechtliche Prüfung mit Geländekartierung zu erwarten?

Für Freiflächenanlagen im Außenbereich fordert die untere Naturschutzbehörde in aller Regel eine Kartierung. „Nein“ ist die Ausnahme, nicht die Regel.

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Ergebnis

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Die verbleibenden Schritte

Jeder Schritt mit Dauer als Spanne und dem Monat, in dem er frühestens und spätestens abgeschlossen ist. Frist kennzeichnet einen Schritt, in dem eine gesetzliche Mindestfrist läuft – die angegebene Dauer ist trotzdem ein Erfahrungswert, weil sie Bekanntmachungsvorlauf und Auswertung mit einschließt und damit stets über der gesetzlichen Mindestfrist liegt. Erfahrung kennzeichnet Schritte ganz ohne gesetzliche Frist. Die gesetzlichen Fristen selbst stehen exakt und einzeln in der Tabelle im Annahmenblock.

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    Was Sie in dieser Konstellation brauchen

    Gutachten und Unterlagen

      Die typischen Zeitfresser

        Annahmen und Formeln anzeigen

        Wie gerechnet wird

        Der Planer addiert die Dauern der noch ausstehenden Verfahrensschritte nacheinander auf — einmal mit den kurzen und einmal mit den langen Werten. Daraus entstehen zwei Termine je Ereignis, die als Spanne ausgegeben werden. Es gibt bewusst keine Tagesangaben, sondern nur Monate: alles andere wäre Scheingenauigkeit, weil Sitzungstermine, Stellungnahmen und Kartierergebnisse sich nicht auf den Tag planen lassen.

        Formal: Tkurz = Startmonat + Σ Dauermin und Tlang = Startmonat + Σ Dauermax. Ist eine artenschutzrechtliche Kartierung erforderlich, wird zusätzlich eine Sperre gesetzt: der Planentwurf kann nicht früher fertig werden als der artenschutzrechtliche Fachbeitrag — T = max(Taddiert, TsaP fertig). Diese Sperre ist in der Zeitleiste am gelben Balkenabschnitt erkennbar.

        Gesetzliche Fristen — exakt und nachprüfbar

        NormFristWortlaut / Inhalt
        § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB 1 Monat, mindestens 30 Tage Veröffentlichung des Planentwurfs mit Begründung und den wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen im Internet „für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen“; bei wichtigem Grund länger. Die Stellungnahmefrist entspricht der Veröffentlichungsfrist.
        § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB Zusätzlich zur Internetveröffentlichung sind weitere leicht erreichbare Zugangsmöglichkeiten bereitzustellen, etwa die öffentliche Auslegung.
        § 4 Abs. 2 Satz 3 BauGB 1 Monat, mindestens 30 Tage Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange „haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist … 30 Tage nicht unterschreiten darf“. Die Gemeinde soll bei wichtigem Grund verlängern — in der Praxis ist die Verlängerung der Normalfall.
        § 4a Abs. 3 BauGB angemessen verkürzt Wird der Entwurf nach der Beteiligung geändert oder ergänzt, ist erneut zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen; die Fristen „sollen angemessen verkürzt werden“.
        § 6 Abs. 4 BauGB
        (über § 10 Abs. 2 BauGB auch für den Bebauungsplan)
        1 Monat, verlängerbar in der Regel bis 3 Monate „Über die Genehmigung ist binnen eines Monats zu entscheiden“. Aus wichtigen Gründen kann die Frist verlängert werden, „in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten“. Genehmigungsfiktion: die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht fristgerecht unter Angabe von Gründen abgelehnt wird.
        § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB 2 Monate Das gemeindliche Einvernehmen gilt als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens verweigert wird. Relevant für den Bauantrag, insbesondere bei privilegierten Vorhaben nach § 35 BauGB.
        § 8 Abs. 6 EEG 8 Wochen Netzbetreiber müssen dem Anschlussbegehrenden „nach Eingang der erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von acht Wochen“ das Ergebnis der Netzverträglichkeitsprüfung samt Zeitplan übermitteln. Die Frist läuft erst ab Vollständigkeit der Angaben.
        § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO 1 Jahr Ein Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan kann „innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung“ gestellt werden. Erst danach ist die Satzung praktisch angriffssicher.

        Verfahrensschritte und ihre Rechtsgrundlage

        • Aufstellungsbeschluss — § 2 Abs. 1 BauGB: „Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.“
        • Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit — § 3 Abs. 1 BauGB: Unterrichtung über Ziele, Zwecke, sich wesentlich unterscheidende Lösungen und voraussichtliche Auswirkungen, mit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Für diese frühzeitige Stufe nennt das Gesetz keine feste Frist.
        • Frühzeitige Behördenbeteiligung / Scoping — § 4 Abs. 1 BauGB: Aufforderung zur Äußerung „auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4“. Hier wird der Untersuchungsrahmen festgezurrt — und damit auch, wie viele Kartierungen Sie brauchen.
        • Umweltprüfung und Umweltbericht — § 2 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 2a Nr. 2 BauGB und Anlage 1 zum BauGB. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung.
        • Eingriffsregelung — § 1a Abs. 3 BauGB: Vermeidung und Ausgleich erheblicher Beeinträchtigungen sind in der Abwägung zu berücksichtigen; der Ausgleich erfolgt durch Darstellungen und Festsetzungen, vertragliche Vereinbarungen nach § 11 BauGB oder sonstige geeignete Maßnahmen.
        • Artenschutz — § 44 Abs. 1 BNatSchG (Zugriffsverbote: Töten, erhebliches Stören während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten, Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten). Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung arbeitet diese Verbotstatbestände ab.
        • Öffentliche Auslegung und Behördenbeteiligung — § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB; beide dürfen nach § 4a Abs. 2 BauGB gleichzeitig durchgeführt werden. Genau das spart Zeit und ist im Planer bereits so unterstellt.
        • Abwägung — § 1 Abs. 7 BauGB: gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander.
        • Satzungsbeschluss — § 10 Abs. 1 BauGB.
        • Genehmigung — § 10 Abs. 2 BauGB: genehmigungsbedürftig sind Bebauungspläne nach § 8 Abs. 2 Satz 2 (selbständiger Bebauungsplan), § 8 Abs. 3 Satz 2 (Parallelverfahren, wenn der Bebauungsplan vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht wird) und § 8 Abs. 4 (vorzeitiger Bebauungsplan). Wird der Bebauungsplan aus einem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt, entfällt dieser Schritt.
        • Ausfertigung und Bekanntmachung — § 10 Abs. 3 BauGB: „Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.“ Die Ausfertigung durch den Bürgermeister richtet sich nach Landesrecht und geht der Bekanntmachung zwingend voraus.
        • Vorhabenbezogener Bebauungsplan — § 12 BauGB: Der Vorhabenträger legt einen mit der Gemeinde abgestimmten Vorhaben- und Erschließungsplan vor und verpflichtet sich im Durchführungsvertrag „zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten“ (Abs. 1). Über die Einleitung entscheidet die Gemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen (Abs. 2). Wird das Vorhaben nicht fristgerecht durchgeführt, soll die Gemeinde den Plan aufheben (Abs. 6) — der Durchführungsvertrag ist damit ein echter Terminvertrag.

        Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB — Stand 2026

        Ohne Bauleitplanung geht es nur, wenn das Vorhaben privilegiert ist. Maßgeblich sind derzeit:

        • Nr. 8 Buchstabe b — Nutzung solarer Strahlungsenergie „auf einer Fläche längs von Autobahnen oder Schienenwegen des übergeordneten Netzes … mit mindestens zwei Hauptgleisen und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn“.
        • Nr. 9 — besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a, b oder c EEG (unter anderem Agri-Photovoltaik, Moor- und Parkplatzanlagen), wenn ein räumlich-funktionaler Zusammenhang mit einem land- oder gartenbaulichen Betrieb besteht, die Grundfläche 25 000 m² nicht überschreitet und je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben wird.
        • Nr. 11 — Batteriespeicheranlagen in räumlich-funktionalem Zusammenhang mit einer vorhandenen Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien.
        • Nr. 12 — sonstige Batteriespeicher nur unter drei kumulativen Bedingungen: höchstens 200 Meter zur Grundstücksgrenze einer Umspannanlage (Höchst-/Hoch- oder Hoch-/Mittelspannung) oder eines Kraftwerks ab 50 MW Nennleistung; Nennleistung der Speicheranlage mindestens 4 MW; und die Gesamtfläche aller so zugelassenen Anlagen in derselben Gemeinde überschreitet nicht 0,5 Prozent der Gemeindefläche und beträgt höchstens 50 000 m².

        Diese Speicher-Privilegierung ist junges Recht: Der Bundestag hatte sie am 13.11.2025 zunächst weit gefasst und am 04.12.2025 vor Inkrafttreten wieder eingeschränkt. Prüfen Sie die Fassung im Einzelfall. Und: Auch ein privilegiertes Vorhaben ist nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist — eine entgegenstehende Darstellung im Flächennutzungsplan kann nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB ausreichen, um das Vorhaben zu kippen.

        Artenschutz: die Kartierzeitfenster

        Das ist der Punkt, an dem Zeitpläne reihenweise scheitern. Geländeerfassungen sind an die Jahreszeit gebunden; wer den Frühling verpasst, wartet auf den nächsten. Der Planer rechnet mit einem Vorlauf von zwei Monaten für Angebot, Vergabe und Beauftragung und setzt den frühesten Kartierbeginn auf den darauffolgenden März. Die folgenden Zeitfenster sind fachliche Praxiswerte nach den gängigen Methodenstandards, keine Gesetzesfristen; der konkrete Umfang wird im Scoping nach § 4 Abs. 1 BauGB mit der unteren Naturschutzbehörde festgelegt:

        ArtengruppeZeitfensterBegehungen (Größenordnung)
        Brutvögel, RevierkartierungMärz bis Juli6 bis 10, teils in Dämmerung und Nacht
        Reptilien, insbesondere ZauneidechseMärz bis Oktober, Schwerpunkt April/Mai und August/September4 bis 6
        FledermäuseApril bis Oktober4 bis 8 Transektbegehungen oder stationäre Dauererfassung
        Amphibienartabhängig, Schwerpunkt Frühjahr3 bis 5
        Heuschrecken und TagfalterApril bis SeptemberBegehungen im Abstand von 10 bis 14 Tagen
        Biotoptypen und VegetationVegetationsperiode2 bis 3

        Der Planer unterstellt daraus eine Freilanderfassung von März bis September und anschließend zwei bis drei Monate für Auswertung, Fachbeitrag und Abstimmung. Ergebnis: Ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, der im März beginnt, liegt frühestens im November desselben Jahres vor. Wird der März verpasst, verschiebt sich dieser Termin um volle zwölf Monate — und mit ihm alles, was danach kommt.

        Erfahrungswerte der Schrittdauern

        Die folgenden Dauern stammen nicht aus dem Gesetz, sondern aus abgeschlossenen Verfahren. Sie sind bewusst als Spanne angegeben. Der untere Wert setzt eine wohlwollende Gemeinde, einen eingespielten Planer und vollständige Unterlagen voraus; der obere Wert ist der Normalfall in einer Gemeinde ohne Routine mit Freiflächenanlagen. Nach oben sind die Spannen nicht abgeschlossen: Klagen, Bürgerbegehren, Wechsel der Mehrheiten im Gemeinderat oder eine fehlende Netzanschlusszusage können jedes Verfahren zusätzlich um Jahre dehnen.

        Zwei Eigenheiten sollten Sie beim Lesen des späten Termins kennen. Erstens addiert der lange Pfad die Höchstdauer jedes einzelnen Schritts — dass wirklich alle Schritte gleichzeitig schlecht laufen, kommt selten vor. Der realistische Erwartungswert liegt deshalb meist näher am frühen als am späten Termin. Zweitens wird die Spanne umso breiter, je weiter vorn Sie stehen: Wer noch bei der Idee ist und zusätzlich den Flächennutzungsplan ändern muss, bekommt zwangsläufig ein weiteres Fenster ausgewiesen als jemand, dessen Entwurf schon ausliegt. Das ist kein Rechenfehler, sondern die ehrliche Abbildung der Ungewissheit am Anfang eines Verfahrens.

        SchrittDauerArt

        Was der Planer bewusst nicht abbildet

        • Die politische Entscheidung. § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB ist eindeutig: „Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.“ Kein Rechner der Welt kann berechnen, ob ein Gemeinderat zustimmt. Das ist das größte Einzelrisiko im gesamten Verfahren.
        • Den Netzanschluss. Er läuft parallel, folgt eigenen Regeln und ist in vielen Regionen inzwischen der eigentliche Engpass. Ein Baurecht ohne Netzanschlusszusage ist wertlos.
        • Regionalplanung und Landesrecht. Vorrang- und Ausschlussgebiete, kommunale Kriterienkataloge, landesrechtliche Ausfertigungsregeln und Länderöffnungsklauseln verschieben Verfahren erheblich.
        • Beschleunigte Verfahren nach § 13 und § 13a BauGB. Für Freiflächenanlagen im Außenbereich kommen sie regelmäßig nicht in Betracht; wer sie trotzdem wählt, riskiert die Unwirksamkeit des Plans.
        • Umweltverträglichkeitsprüfung. Ob eine UVP-Vorprüfung nötig wird, richtet sich nach Anlage 1 zum UVPG. Für ein Städtebauprojekt für sonstige bauliche Anlagen im bisherigen Außenbereich (Nr. 18.7) gilt: ab einer zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO von 20 000 m² eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls, ab 100 000 m² die UVP-Pflicht. Wie die Grundfläche einer Freiflächenanlage anzusetzen ist, wird im Einzelfall mit der Behörde geklärt.
        • Grundstücks- und Vertragsfragen, Leitungsrechte, Wegerechte, Dienstbarkeiten und die Grundbucheintragung.

        Quellen

        • Baugesetzbuch (BauGB), §§ 1, 1a, 2, 2a, 3, 4, 4a, 6, 8, 10, 12, 35, 36 — Fassung abgerufen bei gesetze-im-internet.de, August 2026.
        • Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), § 44 Abs. 1.
        • Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), § 8 Abs. 6 (Acht-Wochen-Frist des Netzbetreibers).
        • Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), Anlage 1 Nr. 18.7.
        • Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 47 Abs. 2.
        • Kartierzeitfenster: gängige Methodenstandards der Umweltplanung; der verbindliche Untersuchungsrahmen wird im Scoping nach § 4 Abs. 1 BauGB festgelegt.
        • Schrittdauern: eigene Auswertung begleiteter Bauleitverfahren, Ingenieurbüro Eckl.

        Unverbindliche Überschlagsrechnung. Dieses Werkzeug ersetzt keine Fachplanung, keine Rechtsberatung und keine Abstimmung mit der Gemeinde oder der Genehmigungsbehörde. Die ausgegebenen Termine sind Monatsangaben mit Spanne, keine zugesagten Fristen. Jedes Bauleitverfahren hängt von der politischen Willensbildung in der Gemeinde ab — darauf besteht nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB ausdrücklich kein Anspruch.

        Lassen Sie uns den Zeitplan konkret machen

        Wir haben 99 Bauleitverfahren begleitet und wissen, wo in Ihrem Landkreis die Verfahren hängen bleiben. Schicken Sie uns Gemarkung und Flurstück — wir sagen Ihnen kostenfrei, welcher Weg zum Baurecht der schnellste ist und welche Gutachten Sie wirklich brauchen.

        Ihre Eingaben und das Ergebnis werden automatisch in die E-Mail übernommen — Sie ergänzen nur noch Gemarkung, Flurstück und Flächengröße.

        PV-Planungen Eckl GmbH & Co. KG · Deggendorf · info@ing-eckl.de · 0991 25153