Ingenieurbüro Eckl · Werkzeug 3
Sagen Sie uns, wo Ihr Projekt heute steht — der Planer rechnet Ihnen die verbleibenden Verfahrensschritte durch und zeigt, in welchem Monat der Satzungsbeschluss und die Baureife realistisch liegen. Gesetzliche Fristen des Baugesetzbuchs sind als solche gekennzeichnet und von unseren Erfahrungswerten aus 99 begleiteten Bauleitverfahren getrennt.
Der Planer addiert die Dauern der noch ausstehenden Verfahrensschritte nacheinander auf — einmal mit den kurzen und einmal mit den langen Werten. Daraus entstehen zwei Termine je Ereignis, die als Spanne ausgegeben werden. Es gibt bewusst keine Tagesangaben, sondern nur Monate: alles andere wäre Scheingenauigkeit, weil Sitzungstermine, Stellungnahmen und Kartierergebnisse sich nicht auf den Tag planen lassen.
Formal: Tkurz = Startmonat + Σ Dauermin und Tlang = Startmonat + Σ Dauermax. Ist eine artenschutzrechtliche Kartierung erforderlich, wird zusätzlich eine Sperre gesetzt: der Planentwurf kann nicht früher fertig werden als der artenschutzrechtliche Fachbeitrag — T = max(Taddiert, TsaP fertig). Diese Sperre ist in der Zeitleiste am gelben Balkenabschnitt erkennbar.
| Norm | Frist | Wortlaut / Inhalt |
|---|---|---|
| § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB | 1 Monat, mindestens 30 Tage | Veröffentlichung des Planentwurfs mit Begründung und den wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen im Internet „für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen“; bei wichtigem Grund länger. Die Stellungnahmefrist entspricht der Veröffentlichungsfrist. |
| § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB | — | Zusätzlich zur Internetveröffentlichung sind weitere leicht erreichbare Zugangsmöglichkeiten bereitzustellen, etwa die öffentliche Auslegung. |
| § 4 Abs. 2 Satz 3 BauGB | 1 Monat, mindestens 30 Tage | Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange „haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist … 30 Tage nicht unterschreiten darf“. Die Gemeinde soll bei wichtigem Grund verlängern — in der Praxis ist die Verlängerung der Normalfall. |
| § 4a Abs. 3 BauGB | angemessen verkürzt | Wird der Entwurf nach der Beteiligung geändert oder ergänzt, ist erneut zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen; die Fristen „sollen angemessen verkürzt werden“. |
| § 6 Abs. 4 BauGB (über § 10 Abs. 2 BauGB auch für den Bebauungsplan) |
1 Monat, verlängerbar in der Regel bis 3 Monate | „Über die Genehmigung ist binnen eines Monats zu entscheiden“. Aus wichtigen Gründen kann die Frist verlängert werden, „in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten“. Genehmigungsfiktion: die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht fristgerecht unter Angabe von Gründen abgelehnt wird. |
| § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB | 2 Monate | Das gemeindliche Einvernehmen gilt als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens verweigert wird. Relevant für den Bauantrag, insbesondere bei privilegierten Vorhaben nach § 35 BauGB. |
| § 8 Abs. 6 EEG | 8 Wochen | Netzbetreiber müssen dem Anschlussbegehrenden „nach Eingang der erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von acht Wochen“ das Ergebnis der Netzverträglichkeitsprüfung samt Zeitplan übermitteln. Die Frist läuft erst ab Vollständigkeit der Angaben. |
| § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO | 1 Jahr | Ein Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan kann „innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung“ gestellt werden. Erst danach ist die Satzung praktisch angriffssicher. |
Ohne Bauleitplanung geht es nur, wenn das Vorhaben privilegiert ist. Maßgeblich sind derzeit:
Diese Speicher-Privilegierung ist junges Recht: Der Bundestag hatte sie am 13.11.2025 zunächst weit gefasst und am 04.12.2025 vor Inkrafttreten wieder eingeschränkt. Prüfen Sie die Fassung im Einzelfall. Und: Auch ein privilegiertes Vorhaben ist nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist — eine entgegenstehende Darstellung im Flächennutzungsplan kann nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB ausreichen, um das Vorhaben zu kippen.
Das ist der Punkt, an dem Zeitpläne reihenweise scheitern. Geländeerfassungen sind an die Jahreszeit gebunden; wer den Frühling verpasst, wartet auf den nächsten. Der Planer rechnet mit einem Vorlauf von zwei Monaten für Angebot, Vergabe und Beauftragung und setzt den frühesten Kartierbeginn auf den darauffolgenden März. Die folgenden Zeitfenster sind fachliche Praxiswerte nach den gängigen Methodenstandards, keine Gesetzesfristen; der konkrete Umfang wird im Scoping nach § 4 Abs. 1 BauGB mit der unteren Naturschutzbehörde festgelegt:
| Artengruppe | Zeitfenster | Begehungen (Größenordnung) |
|---|---|---|
| Brutvögel, Revierkartierung | März bis Juli | 6 bis 10, teils in Dämmerung und Nacht |
| Reptilien, insbesondere Zauneidechse | März bis Oktober, Schwerpunkt April/Mai und August/September | 4 bis 6 |
| Fledermäuse | April bis Oktober | 4 bis 8 Transektbegehungen oder stationäre Dauererfassung |
| Amphibien | artabhängig, Schwerpunkt Frühjahr | 3 bis 5 |
| Heuschrecken und Tagfalter | April bis September | Begehungen im Abstand von 10 bis 14 Tagen |
| Biotoptypen und Vegetation | Vegetationsperiode | 2 bis 3 |
Der Planer unterstellt daraus eine Freilanderfassung von März bis September und anschließend zwei bis drei Monate für Auswertung, Fachbeitrag und Abstimmung. Ergebnis: Ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, der im März beginnt, liegt frühestens im November desselben Jahres vor. Wird der März verpasst, verschiebt sich dieser Termin um volle zwölf Monate — und mit ihm alles, was danach kommt.
Die folgenden Dauern stammen nicht aus dem Gesetz, sondern aus abgeschlossenen Verfahren. Sie sind bewusst als Spanne angegeben. Der untere Wert setzt eine wohlwollende Gemeinde, einen eingespielten Planer und vollständige Unterlagen voraus; der obere Wert ist der Normalfall in einer Gemeinde ohne Routine mit Freiflächenanlagen. Nach oben sind die Spannen nicht abgeschlossen: Klagen, Bürgerbegehren, Wechsel der Mehrheiten im Gemeinderat oder eine fehlende Netzanschlusszusage können jedes Verfahren zusätzlich um Jahre dehnen.
Zwei Eigenheiten sollten Sie beim Lesen des späten Termins kennen. Erstens addiert der lange Pfad die Höchstdauer jedes einzelnen Schritts — dass wirklich alle Schritte gleichzeitig schlecht laufen, kommt selten vor. Der realistische Erwartungswert liegt deshalb meist näher am frühen als am späten Termin. Zweitens wird die Spanne umso breiter, je weiter vorn Sie stehen: Wer noch bei der Idee ist und zusätzlich den Flächennutzungsplan ändern muss, bekommt zwangsläufig ein weiteres Fenster ausgewiesen als jemand, dessen Entwurf schon ausliegt. Das ist kein Rechenfehler, sondern die ehrliche Abbildung der Ungewissheit am Anfang eines Verfahrens.
| Schritt | Dauer | Art |
|---|
Unverbindliche Überschlagsrechnung. Dieses Werkzeug ersetzt keine Fachplanung, keine Rechtsberatung und keine Abstimmung mit der Gemeinde oder der Genehmigungsbehörde. Die ausgegebenen Termine sind Monatsangaben mit Spanne, keine zugesagten Fristen. Jedes Bauleitverfahren hängt von der politischen Willensbildung in der Gemeinde ab — darauf besteht nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB ausdrücklich kein Anspruch.
Wir haben 99 Bauleitverfahren begleitet und wissen, wo in Ihrem Landkreis die Verfahren hängen bleiben. Schicken Sie uns Gemarkung und Flurstück — wir sagen Ihnen kostenfrei, welcher Weg zum Baurecht der schnellste ist und welche Gutachten Sie wirklich brauchen.
Ihre Eingaben und das Ergebnis werden automatisch in die E-Mail übernommen — Sie ergänzen nur noch Gemarkung, Flurstück und Flächengröße.
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